Gebäudeenergiegesetz

Land Niedersachsen regt Änderungen im Bundesrat an

Ministerpräsident Stephan Weil Bild: Fionn Große

Es ist wichtig, die Wärmewende realistisch und sozialverträglich umzusetzen.

Wir müssen das Heizen möglichst schnell CO2-neutral machen und auf fossile Brennstoffe verzichten, aber wichtig ist dabei vor allem, die Bürgerinnen und Bürger mitzunehmen! Den finanziellen Belastungen für Immobilienentümer:innen und Mieter:innen müssen Grenzen gesetzt werden. Wie unser Wirtschaftsminister Olaf Lies gesagt hat: „Das Gebäudeenergiegesetz soll kein Verbotsgesetz werden, sondern ein Möglichmacher der Wärmewende.“

Das Land Niedersachsen hat deshalb gemeinsam mit den Bundesländern Bremen, Hamburg, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern im Bundesrat Änderungen zum Gebäudeenergiegesetz eingebracht:

Sozialverträgliche Abfederung

Die wirtschaftlichen Belange von Immobilieneigentümer:innen sollen stärker berücksichtigt werden. Eine gestaffelte Förderquote soll eingeführt werden, die sich an Einkommen und Vermögen der Förderempfänger:innen orientiert.

Altersgrenze

Die vorgesehene Altersschwelle von 80 Jahren soll ersetzt werden durch eine Härtefallklausel, die soziale Kriterien berücksichtigt, oder z.B. auf das Renteneintrittsalter abgesenkt werden.

Quartierslösungen

Bei der Erfüllung der Einsparziele sollten ganze Quartiere statt einzelner Gebäude in den Blick genommen werden.

Kommunale Wärmeplanung

Eine bundesweite Verpflichtung für kommunale Wärmeplanung soll eingeführt werden ebenso wie die Förderung von Wärmenetzen, die auf erneuerbaren Energien beruhen.

Nah- und Fernwärmenetze

Die Umsetzungsfristen und zu erreichenden Anteile an erneuerbaren Energiequellen sollten auf Angemessenheit überprüft werden; Übergangsfristen sind notwendig.

Geothermie

Geothermieprojekte zur kommunalen Wärmeversorgung sollen gefördert und gegen Risiken abgesichert werden, um finanzielle Gefahren abzumildern.

Biomasse und grüne Gase

Vor allem mit Blick aquf ländliche Regionen soll der Einsatz von Biomasse (Holzpellets, Biogas, Wasserstoff) nicht durch Kombinationspflichten oder andere Hemnisse erschwert werden; für die Planung solcher Netze sollte es Übergangsvorschriften geben.