
Für schnell zu prüfende Fälle (z.B. Asylsuchende aus sicheren Herkunftsstaaten) hätte das gesamte Asylverfahren samt Rechtschutzverfahren in den Einrichtungen stattfinden können. Die Wiederausreise wäre in solchen Fällen aus den Zentren erfolgt.
Die Gewährung von Leistungen wäre dabei an die Registrierung dort, und je nach Verfahrensart, an den Aufenthalt gebunden. Verstöße sollten Leistungskürzungen und Verfahrens-nachteile nach sich ziehen. Eine Inhaftnahme hätte jedoch nicht stattgefunden. Diejenigen, die das Einreisezentrum frühzeitig verlassen oder sich nicht dort registrieren lassen, würden dann zudem illegal in Deutschland leben – mit den entsprechenden aufenthalts- und strafrechtlichen Folgen.
(mehr in der beigefügten Pressemitteilung)